Umlage der Verwaltungskosten im Gewerbemietvertrag: Was Mieter und Vermieter wissen müssen
Umlage der Verwaltungskosten im Gewerbemietvertrag: Welche Rechte und Pflichten haben Mieter und Vermieter bei der Kostenverteilung? Erfahren Sie, wie Verwaltungskosten rechtlich korrekt umgelegt werden und was es für beide Seiten zu beachten gilt.
Rechtsanwalt Juri Klein, LL.M.
10/1/20252 min lesen


Die Umlage der Verwaltungskosten im Gewerbemietvertrag ist ein wichtiger Aspekt, der sowohl für Mieter als auch Vermieter von großer Bedeutung ist. Anders als im Wohnraummietrecht können Vermieter im Gewerbemietrecht grundsätzlich Verwaltungskosten auf den Mieter umlegen, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde. Dieser Blogbeitrag erklärt die rechtlichen Grundlagen, typische Vertragsklauseln und gibt praktische Tipps für beide Seiten.
Rechtliche Grundlagen der Kostenumlage
Im Gewerbemietrecht ist die Umlage von Verwaltungskosten zulässig, wenn sie vertraglich geregelt ist. Dies unterscheidet sich entscheidend vom Wohnraummietrecht, wo Verwaltungskosten nicht separat auf Mieter umgelegt werden dürfen. Im Gewerbemietvertrag können Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung als sonstige Betriebskosten auf die Mieter übertragen werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt, dass solche Klauseln in Formularmietverträgen nicht überraschend oder unangemessen sind, sodass Mieter damit rechnen müssen.
Vertragsklauseln und Vereinbarungen
Für die Umlage der Verwaltungskosten muss der Mietvertrag eine klare und explizite Klausel enthalten. Diese sollte transparent die Art der Verwaltungskosten und den Verteilerschlüssel erläutern, zum Beispiel die Kostenabrechnung nach Quadratmeter oder pauschal. Durch solche klaren Vereinbarungen wird die Rechtssicherheit für beide Parteien gestärkt und Streitigkeiten vorgebeugt.
Rechte und Pflichten der Mieter
Mieter sollten darauf achten, dass die Mietvertragspassage zur Umlage der Verwaltungskosten deutlich formuliert ist. Zudem können sie eine nachvollziehbare Abrechnung und Einsicht in die Belege verlangen, um die Kosten zu überprüfen. Ein wichtiger Schutzmechanismus ist das Wirtschaftlichkeitsgebot: Die Verwaltungskosten müssen ortsüblich und angemessen sein, sodass Mieter vor überhöhten Forderungen geschützt sind.
Pflichten und Handlungsspielraum der Vermieter
Vermieter sind verpflichtet, die Verwaltungskosten klar im Vertrag festzulegen und transparent abzurechnen. Sie dürfen diese Kosten nur in dem Umfang umlegen, wie sie vertraglich vereinbart wurden und wie es der Ort und die Art der Immobilie zulassen. Zudem müssen sie die Abrechnung innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen vorlegen. Die Höhe der Verwaltungskosten muss sich im üblichen Rahmen bewegen.
Fazit
Die Umlage der Verwaltungskosten im Gewerbemietvertrag stellt eine vertragliche Möglichkeit dar, die Kosten für die Hausverwaltung gerecht zu verteilen. Für Mieter bedeutet dies die Pflicht zur Zahlung, sofern die Regelungen klar im Vertrag stehen und die Kosten angemessen sind. Vermieter profitieren von einer klaren Kostenverteilung, müssen aber Transparenz und Wirtschaftlichkeit gewährleisten. Beide Parteien sollten Mietverträge sorgfältig prüfen und bei Unklarheiten Expertenrat hinzuziehen.