Kündigung im Gewerbemietvertrag: Rechte, Formalien und Strategien
Kündigung im Gewerbemietvertrag: Alles Wichtige zu Fristen, Rechte und Formalitäten, Unterschiede zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung, Praxistipps für Vermieter und Mieter im deutschen Gewerbemietrecht.
Rechtsanwalt Juri Klein, LL.M.
8/6/20253 min lesen
Die Kündigung eines Gewerbemietvertrags ist für viele Unternehmen und Vermieter ein heikles Thema, das oft mit wirtschaftlichen Konsequenzen und rechtlichen Auseinandersetzungen verbunden ist. Im Unterschied zum Wohnraummietrecht gilt im Gewerbemietrecht grundsätzlich Vertragsfreiheit – das bedeutet: Viele Kündigungsregelungen können individuell verhandelt werden. Dennoch existieren wichtige gesetzliche Rahmenbedingungen, die sowohl für Vermieter als auch für Mieter von großer Bedeutung sind.
Kündigungsarten im Gewerbemietrecht
Im Gewerbemietrecht wird zwischen verschiedenen Kündigungsarten unterschieden:
Ordentliche Kündigung: Die reguläre Beendigung des Mietverhältnisses durch Einhaltung der vertraglich oder gesetzlich bestimmten Fristen.
Außerordentliche (fristlose) Kündigung: Die sofortige Beendigung aus wichtigem Grund, beispielsweise bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen.
Ordentliche Kündigung: Fristen und Voraussetzungen
Die ordentliche Kündigung ist im Gewerbemietvertrag in der Regel möglich, sofern keine Befristung vereinbart wurde. Bei unbefristeten Verträgen gilt, wenn keine andere Regelung im Vertrag steht, die gesetzliche Kündigungsfrist aus §580a BGB: Diese beträgt für Geschäftsraummietverhältnisse sechs Monate zum Quartalsende. Parteien können jedoch auch abweichende Fristen, Verlängerungen oder Kündigungsmodalitäten individuell im Mietvertrag vereinbaren.
Wichtige Punkte zur ordentlichen Kündigung:
Kündigungen müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein.
Die Kündigungsfrist beginnt erst ab Zugang des Kündigungsschreibens beim Vertragspartner zu laufen.
Kürzere oder längere Fristen sowie zusätzliche Bedingungen können vertraglich ausgehandelt werden.
Bei befristeten Verträgen ist eine ordentliche Kündigung meist ausgeschlossen. Das Mietverhältnis endet dann automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt, es sei denn es ist ein Sonderkündigungsrecht vertraglich fixiert.
Außerordentliche (fristlose) Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus besonders schwerwiegenden Gründen möglich. Gesetzlich geregelt ist dies in §543 BGB. Wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung sind zum Beispiel:
Zahlungsverzug des Mieters: Bleibt der Mieter mit zwei aufeinander folgenden Monatsmieten im Rückstand, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Schwerwiegende Vertragsverletzungen: Wiederholte vertragswidrige Nutzung, unerlaubte Untervermietung oder nachhaltige Störungen des Betriebsfriedens.
Unzumutbarkeit der Fortsetzung: Beide Parteien können kündigen, wenn ihnen die Weiterführung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, etwa bei gravierenden Mängeln oder ständiger Störung.
Die außerordentliche Kündigung muss ebenfalls schriftlich erfolgen und den Grund klar benennen. Häufig ist zudem eine vorherige Abmahnung erforderlich, damit der Vertragspartner die Chance zu vertragstreuem Verhalten erhält. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann die Abmahnung entbehrlich sein.
Besonderheiten im Gewerberaummietrecht
Vertragliche Kündigungsausschlüsse: Im gewerblichen Bereich sind Klauseln, die das Kündigungsrecht zeitweise ausschließen, durchaus üblich. Dabei ist rechtlich zu prüfen, ob der Ausschluss nicht gegen die guten Sitten (§138 BGB) oder Treu und Glauben (§242 BGB) verstößt.
Optionsrechte und Sonderkündigungsrechte: Bei vielen Gewerbemietverträgen können Mieter oder Vermieter durch Optionsrechte oder spezielle Sonderkündigungsklauseln zusätzliche Flexibilität erhalten. Beispielsweise können diese greifen bei Umbau, Eigennutzungswunsch oder Veräußerung der Immobilie.
Nachvertragliche Pflichten: Bei Beendigung des Mietvertrags muss der Mieter die Räume geräumt und im vereinbarten Zustand (meist besenrein) zurückgeben. Renovierungs- und Rückbaupflichten sollten im Vertrag geregelt sein, um Streit zu vermeiden.
Empfehlungen für Mieter und Vermieter
Sorgfältige Vertragsprüfung: Bereits vor Vertragsabschluss sollte besonders auf Kündigungsfristen, Ausschlussklauseln und Sonderkündigungsrechte geachtet werden.
Fristen im Blick behalten: Kündigungsschreiben sollten rechtzeitig verfasst und versendet werden, um Verzögerungen durch Postlaufzeiten oder Zustellungsprobleme zu vermeiden.
Dokumentation ist entscheidend: Alle Korrespondenz zur Kündigung und etwaige Abmahnungen sollten nachweislich erfolgen (z. B. per Einschreiben), um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Rechtsberatung: Der Gewerbemietbereich ist komplex und von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Im Zweifelsfall sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um Risiken zu minimieren und individuelle Handlungsspielräume optimal zu nutzen.
Fazit
Die Kündigung eines Gewerbemietvertrags ist ein bedeutsamer Schritt mit beiderseitigen Rechten und Pflichten. Während die Vertragsfreiheit zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, schützt das Gesetz vor Willkür und schafft Rechtssicherheit. Klar formulierte Verträge, transparente Kündigungsregelungen und frühzeitige Kommunikation helfen dabei, Konflikte zu vermeiden und ein faires Miteinander zwischen Vermieter und Mieter zu bewahren.