BGH-Urteil 2025: Gesamtnichtigkeit bei Verstoß gegen Maklerprovisionsteilung – Was Käufer und Verkäufer jetzt wissen müssen

Beitragsbeschreibung

Rechtsanwalt Juri Klein LL.M.

7/11/20252 min lesen

a large white building with a clock on the front of it
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Warum dieses Urteil für Immobilienkäufer und -verkäufer entscheidend ist

Am 6. März 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein wegweisendes Urteil zur Maklerprovision gefällt. Der BGH entschied, dass eine Vereinbarung, die den Käufer zur Zahlung der gesamten Maklerprovision verpflichtet, gesamtnichtig ist, wenn der Makler ausschließlich für den Verkäufer tätig war. Dies betrifft insbesondere Immobilienkäufer und -verkäufer von Einfamilienhäusern und Wohnungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Maklerprovision muss geteilt werden: Einseitige Belastung des Käufers ist nicht zulässig.

  • Verstoß führt zur Gesamtnichtigkeit: Die gesamte Provisionsvereinbarung ist unwirksam.

  • Rückforderungsanspruch: Käufer können gezahlte Provision vollständig zurückfordern.

Was war passiert? – Der Fall im Überblick

  • Die Verkäuferin beauftragte einen Makler mit dem Verkauf einer Doppelhaushälfte.

  • Der Kaufpreis wurde um den Betrag der Maklerprovision reduziert.

  • Die Käufer verpflichteten sich, die volle Maklerprovision zu zahlen, obwohl sie keinen Maklervertrag abgeschlossen hatten.

  • Die Verkäuferin zahlte keine Provision.

  • Die Käufer verlangten die Rückzahlung der gezahlten Provision – mit Erfolg vor dem BGH.

Die rechtliche Grundlage: § 656d BGB und § 812 BGB

§ 656d BGB – Hälftige Teilung der Maklerkosten

  • Hat nur eine Partei (z.B. der Verkäufer) einen Maklervertrag abgeschlossen, darf die andere Partei (z.B. der Käufer) nur dann zur Zahlung verpflichtet werden, wenn auch die Vertragspartei zur Zahlung mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt.

  • Eine Umgehung dieser Regel – etwa durch Kaufpreisreduzierung und vollständige Provisionsübernahme durch den Käufer – ist unwirksam.

§ 812 BGB – Rückforderung bei fehlendem Rechtsgrund

  • Wurde die Provision ohne rechtlichen Grund gezahlt, kann sie vollständig zurückgefordert werden.

Was bedeutet das Urteil für Käufer und Verkäufer?

Für Käufer

  • Prüfen Sie Ihre Maklerverträge: Haben Sie die volle Provision gezahlt, obwohl der Makler nur für den Verkäufer tätig war? Sie können Ihr Geld zurückfordern!

  • Jetzt handeln: Die Rückforderung ist an Fristen gebunden. Kontaktieren Sie umgehend einen spezialisierten Anwalt.

Für Verkäufer

  • Maklerverträge korrekt gestalten: Achten Sie auf eine faire und rechtssichere Provisionsregelung.

  • Risiko von Rückforderungen: Unwirksame Vereinbarungen können zu Rückforderungen führen.

Handlungsempfehlung: Was sollten Sie jetzt tun?

  • Lassen Sie Ihre Verträge prüfen: Ein erfahrener Anwalt erkennt schnell, ob Sie Anspruch auf Rückzahlung haben oder Risiken bestehen.

  • Sichern Sie Ihre Rechte: Nutzen Sie die aktuelle Rechtsprechung zu Ihrem Vorteil.

  • Kontaktieren Sie uns: Wir bieten eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Situation!

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich als Käufer die volle Maklerprovision zahlen? Nein, nur wenn beide Parteien zur Zahlung verpflichtet sind.

Kann ich gezahlte Provision zurückfordern? Ja, wenn der Makler nur für den Verkäufer tätig war und Sie die volle Provision gezahlt haben.

Wie gehe ich vor? Lassen Sie Ihre Unterlagen von einem Anwalt prüfen und fordern Sie ggf. die Provision zurück.

Fazit: Jetzt rechtzeitig beraten lassen!

Dieses BGH-Urteil stärkt die Rechte von Immobilienkäufern und sorgt für mehr Fairness auf dem Immobilienmarkt. Haben Sie Fragen zur Maklerprovision oder möchten Sie wissen, ob Sie Geld zurückfordern können? Kontaktieren Sie uns noch heute für eine unverbindliche Beratung!

Ihr Ansprechpartner für Immobilienrecht und Maklerprovisionen – kompetent, engagiert, durchsetzungsstark.