BGH: Keine fristlose Kündigung wegen fehlender Bankbürgschaft des Mieters

BGH 2025: Fehlende Bankbürgschaft erlaubt keine fristlose Kündigung (§569 BGB). Erfahren Sie, was Vermieter und Mieter jetzt beachten müssen – Urteil kompakt erklärt.

Rechtsanwalt Juri Klein, LL.M.

7/23/20251 min lesen

worm's-eye view photography of concrete building
worm's-eye view photography of concrete building

Warum das Urteil wichtig ist

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2025 stellt klar: Eine fehlende Bankbürgschaft rechtfertigt keine fristlose Kündigung nach §569 BGB. Vermieter dürfen also nicht sofort das Mietverhältnis beenden, wenn der Mieter zu Mietbeginn die vereinbarte Bürgschaft (statt einer Barkaution) nicht vorlegt. Stattdessen können sie ihr Zurückbehaltungsrecht ausüben, bis die Sicherheit gestellt ist.

Für Vermieter und Mieter schafft das Urteil Rechtssicherheit:

  • Vermieter wissen, dass sie nicht unmittelbar kündigen dürfen, sondern andere Sicherungs­instrumente nutzen müssen.

  • Mieter gewinnen Schutz vor vorschnellen Kündigungen, falls es an formalen Sicherheiten mangelt.

  • Verträge, die alternative Sicherheitsleistungen vorsehen (z.B. Bürgschaft, Verpfändung, Mietkautions­versicherung), bleiben stabiler.

Kernaussagen des BGH

  • §569 Abs. 2a BGB gilt nur für Geldleistungen: Die Norm spricht von einem „Betrag“ in zweifacher Monatsmiet­höhe. Sie erfasst daher ausschließlich Geld­kautionen, nicht aber Bürgschaften oder sonstige Sicherheiten.

  • Systematischer Gleichlauf mit Zahlungsverzug: Der Kündigungstatbestand soll parallel zur Kündigung wegen Mietrückstand (§543 Abs. 2 Nr. 3 BGB) funktionieren. Beide Tatbestände setzen einen „Zahlungs“-Verzug voraus.

  • Gesetzesmaterialien stützen die enge Auslegung: Die Gesetzesbegründung nennt ausdrücklich die „Nichtzahlung der Kaution“ als Regelungs­ziel. Andere Sicherheitsarten sollten bewusst ausgenommen werden.

Praxisfolgen für Vermieter

  • Kein Schnellschuss mehr: Bei ausbleibender Bürgschaft zuerst angemessene Frist setzen und Druck über Zurückbehaltungsrechte (z.B. Schlüssel­übergabe, Wohnungs­zugang) ausüben.

  • Vertrag klar formulieren: Zahlungs­modalitäten, Fälligkeit und Art der Sicherheit präzise regeln; bei Bürgschaften Ersatzzahlungsklausel vereinbaren.

  • Alternativen prüfen: Mietkautionskonto oder Kautionsversicherung vereinbaren, falls Bankbürgschaften schwer zu beschaffen sind.

Handlungsempfehlungen für Mieter

  • Vor Mietbeginn finanzielle Absicherung klären: Bürgschaft rechtzeitig beantragen – Banken benötigen oft mehrere Wochen.

  • Kommunikation suchen: Verzögerungen früh melden, um Abmahnungen zu vermeiden.

  • Vertragliche Spielräume nutzen: Falls Bürgschaft nicht binnen Frist möglich ist, Barkaution als Zwischenlösung anbieten.