Auflassungsvormerkung – Was Käufer und Verkäufer wissen müssen
Erfahren Sie, wie die Auflassungsvormerkung Käufer und Verkäufer beim Immobilienkauf schützt. Rechtssicherheit, Ablauf im Grundbuch und häufige Fragen einfach erklärt – jetzt informieren!
Rechtsanwalt Juri Klein, LL.M.
10/1/20253 min lesen


Die Auflassungsvormerkung ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Grundstücksrechts, der Käufer und Verkäufer beim Immobilienkauf rechtssicher schützt. Sie sichert dem Käufer das Eigentumsvorbehalt, bis die vollständige Zahlung des Kaufpreises erfolgt ist, und verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie an Dritte veräußert. Die Eintragung erfolgt im Grundbuch und ist für beide Parteien ein wichtiges Instrument zur Risikominimierung im Kaufprozess.
Was ist eine Auflassungsvormerkung?
Die Auflassungsvormerkung ist eine vorläufige Eintragung im Grundbuch, die den künftigen Eigentumsübergang einer Immobilie sichert. Sie wird auf Antrag des Käufers eingetragen und verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie zwischen Vertragsabschluss und vollständiger Bezahlung an einen Dritten verkaufen oder belasten kann. Dieser Rechtsschutz ist besonders wichtig, da der Eigentumsübergang erst mit der Eintragung im Grundbuch rechtswirksam wird, nicht bereits mit Unterzeichnung des Kaufvertrags.
Die Vormerkung begründet ein dingliches Recht zugunsten des Käufers. Sie stellt sicher, dass der Käufer auch dann Eigentümer wird, wenn der Verkäufer zwischenzeitlich versucht, die Immobilie an Dritte zu veräußern. Ohne diese Sicherung wäre der Käufer im Falle einer Weiterveräußerung auf Schadensersatzansprüche angewiesen, was ein erhebliches finanzielles Risiko darstellt.
Rechtliche Funktion und Bedeutung
Die rechtliche Funktion der Auflassungsvormerkung liegt in der Sicherung des Eigentumserwerbs. Sie schützt den Käufer vor dem sogenannten „Doppelverkauf“ und vor der Eintragung von Hypotheken oder Grundschulden durch den Verkäufer nach Vertragsabschluss. Die Vormerkung hat Vorrang vor späteren Eintragungen, was bedeutet, dass jeder nachfolgende Erwerber oder Gläubiger an die Rechte des vorbemerkten Käufers gebunden ist.
Für Verkäufer hat die Vormerkung ebenfalls Bedeutung: Sie dokumentiert den Abschluss des Kaufvertrags und schafft Rechtssicherheit über die Bindung an den Käufer. Gleichzeitig bleibt dem Verkäufer die Möglichkeit, die Immobilie weiterhin zu nutzen, bis die Zahlung erfolgt. Die Vormerkung ist daher ein ausgewogenes Instrument, das die Interessen beider Parteien berücksichtigt.
Ablauf und Eintragung im Grundbuch
Der Ablauf der Eintragung einer Auflassungsvormerkung beginnt mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags. Anschließend stellt der Notar den Antrag auf Eintragung der Vormerkung beim Grundbuchamt. Voraussetzung ist die Zustimmung des Verkäufers, die im Kaufvertrag enthalten ist. Sobald die Vormerkung eingetragen ist, gilt der Käufer als rechtlich gesicherter Erwerber.
Nach erfolgter Zahlung des Kaufpreises wird die Vormerkung gelöscht und stattdessen der Eigentumsübergang eingetragen. Dieser Prozess wird als „Auflassung“ bezeichnet. Die Löschung der Vormerkung erfolgt ebenfalls durch den Notar, der den Eigentumswechsel beurkundet und beim Grundbuchamt beantragt. Der gesamte Prozess ist auf Rechtssicherheit und Transparenz ausgelegt.
Risiken und Fallstrücken vermeiden
Trotz ihres Schutzes birgt die Auflassungsvormerkung auch Risiken, die Käufer und Verkäufer kennen sollten. Ein häufiger Fehler ist die fehlende oder verspätete Eintragung der Vormerkung. Solange keine Eintragung erfolgt ist, besteht kein rechtlicher Schutz. Käufer sollten daher sicherstellen, dass der Notar den Antrag unverzüglich stellt.
Ein weiterer Fallstrick betrifft die Finanzierung. Wenn der Käufer auf eine Baufinanzierung angewiesen ist, kann es zu Verzögerungen kommen, falls die Bank die Auszahlung verzögert. In diesem Fall sollte im Kaufvertrag eine angemessene Frist für die Zahlung vereinbart werden, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden. Zudem sollten Käufer prüfen, ob bereits bestehende Belastungen wie Grundschulden vor der Eintragung der Vormerkung gelöscht werden müssen.
FAQ zur Auflassungsvormerkung
Warum ist die Auflassungsvormerkung wichtig?
Die Auflassungsvormerkung schützt den Käufer davor, dass der Verkäufer die Immobilie an Dritte verkauft oder belastet, bevor der Kaufpreis vollständig gezahlt ist. Ohne diese Sicherung wäre der Käufer im Falle eines Doppelverkaufs nur auf Schadensersatz angewiesen, was ein hohes finanzielles Risiko darstellt.
Kann die Auflassungsvormerkung widerrufen werden?
Die Vormerkung kann nur gemeinsam durch Käufer und Verkäufer oder durch gerichtliche Entscheidung gelöscht werden. Einseitige Widerruf durch den Verkäufer ist nicht möglich, solange der Kaufvertrag wirksam ist. Dies stellt sicher, dass der Käufer auch bei Zahlungsverzug des Verkäufers geschützt bleibt.
Wie lange ist die Auflassungsvormerkung gültig?
Die Vormerkung bleibt so lange gültig, bis der Eigentumsübergang eingetragen oder die Vormerkung durch Vereinbarung oder Gericht gelöscht wird. Es gibt keine gesetzliche Verfallsfrist, weshalb der Prozess zeitnah abgeschlossen werden sollte, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.
Was kostet die Eintragung einer Auflassungsvormerkung?
Die Kosten für die Eintragung betragen in der Regel in Höhe einiger hundert Euro und werden vom Notar beim Grundbuchamt beantragt. Zusätzlich fallen Notarkosten für die Beurkundung des Kaufvertrags an, die sich nach dem Kaufpreis richten. Käufer sollten diese Kosten im Rahmen der Gesamtkostenplanung berücksichtigen.
Was passiert, wenn der Verkäufer insolvent wird?
Wenn der Verkäufer nach Eintragung der Vormerkung insolvent wird, bleibt der Käufer durch die Vormerkung geschützt.